§ 11-Genehmigung

Jeder, der i. S. d. Tierschutzgesetzes gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln oder diese züchten möchte, muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt bzw. vor der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) einen Antrag (inkl. Artenliste) auf Erlaubnis gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes stellen. Auch vor einer Aufstockung des Tierbestandes (z. B. neuer Lebendtierbereich oder weitere Arten) muss eine Erweiterung der § 11-Genehmigung beantragt werden.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Berufsausbildung, langjähriger Umgang mit den Tieren u. ä.) sowie die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Darüber hinaus müssen die Räumlichkeiten und Einrichtungen eine den Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherstellen.

 

Für die § 11-Genehmigung sind also erforderlich:

  • Geeignete Räume und Einrichtungen.

  • Eine vorgegebene Anzahl verantwortlicher Personen, in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und den Öffnungszeiten.

 

Was bedeutet verantwortliche Person?
Die verantwortliche Person trägt die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Sie muss aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein. Daraus ergibt sich, dass für Krankheits- und Urlaubszeiten ein/e Stellvertreter/in der verantwortlichen Person erforderlich ist. Die Anzahl der verantwortlichen Personen wird vom Amtsveterinär vorgegeben.

Die verantwortliche Person muss ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Letzteres erfolgt in der Regel anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses. Der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kann auf verschiedene Weise erfolgen, u. a. durch:

  • den Nachweis einer abgeschlossenen staatlich anerkannten oder sonstigen Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. (z. B. Kauffrau/Kaufmann im Einzelhandel - Fachbereich Zoofachhandel, Tierpfleger/-in, Tierpflegermeister/-in);

  • den Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse aufgrund des bisherigen beruflichen und sonstigen Umganges mit den Tieren;

  • ein Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes und erforderlichenfalls weiterer Sachverständiger. In dem Gespräch sind ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über:

    • die Biologie der entsprechenden Tierarten,
    • Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,
    • die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierarten,
    • die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen
    • und ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten.

 

Anstelle des Fachgespräches kann der BNA-Sachkundenachweis dienen. Wir möchten Sie explizit darauf hinweisen, dass die Anerkennung der BNA-Sachkundenachweise der zuständigen Veterinärbehörde obliegt. Wir empfehlen Ihnen daher im Vorfeld abzuklären, ob die Behörde den BNA-Sachkundenachweis anerkennt.

 

 

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